Künstlersozialkasse

Künstlerische Leistungen

Webdesign, grafische, und publizistische Leistungen sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) künstlerische Leistungen. Werden künstlerische Leistungen in Anspruch genommen, muss an die Künstlersozialkasse (KSK) eine Künstlersozialabgabe entrichtet werden (nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG). 

"(1) ... Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen."

"(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind."

Zusätzlich tritt am 01.01.2015 das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) in Kraft. Es wurde eine Geringfügigkeitsgrenze (§ 24 Abs. 3 KSVG) eingeführt, damit sind Eigenwerber und Unternehmen nicht abgabepflichtg, wenn Sie unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben und nur "gelegentlich" Auftrage erteilen:

"(3) Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

Künstlersozialversicherung

Mit der Künstlersozialabgabe wird die Künstlersozialversicherung finanziert. Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Viele Kunstschaffende waren aus finanziellen Gründen unterversichert oder gar nicht renten- und krankenversichert. Die KSV übernimmt seit 1983 für freischaffende Künstlern und Publizisten die Arbeitnehmerbeiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Neben den Beitragsanteilen der versicherten Künstler und der Künstlersozialabgabe zahlt der Bund einen Zuschuss zur Künstlersozialversicherung.

Abgabe an die Künstlersozialkasse

Der Abgabesatz an die Künstlersozialkasse betrug in den letzten Jahren 3,9% (2010 – 2012). Ab 2013 ist die Künstlersozialabgabe auf 4,1%  und 2014/ 2015 auf  5,2 %. Dabei ist die Sozialabgabe unabhängig davon, ob der Küstler Leistungen von der Künstlersozialversicherung in Anspruch nimmt oder nicht. Die an Künstler gezahlten Rechnungsbeträge eines Kalenderjahres müssen bis 31.03. des Folgejahres selbstständig an die KSK gemeldet werden. Die Ansprüche der KSK verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres. Werden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Mehr Informationen zur Künstlersozialkasse und alle (Anmelde-)Formulare finden Sie unter http://kuenstlersozialkasse.de.
Welche Leistungen genau abgabepflichtig sind, finden Sie hier.